( § 1 Abs 2 Z 1 MRG ) Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebs eines Lagerhausunternehmens vermietet werden, sind vom Anwendungsbereich des MRG ausgenommen. Zum Betrieb eines Lagerhausunternehmens gehören nur Verträge über die Zurverfügungstellung von Flächen zur Einlagerung von Gütern. Auf die Vermietung eines räumlich getrennten Teils eines Lagerhauses zum Betrieb des Handelsunternehmens des Mieters ist das MRG hingegen anwendbar; dass ein Teil des Mietgegenstands zur Lagerung von Waren verwendet wird, kann daran nichts ändern.

