( § 1167 ABGB idF vor BGBl I 2001/48 ) Wenn ein Mangel nur durch einen unverhältnismäßigen Verbesserungsaufwand behoben werden kann, steht dem Übernehmer kein Verbesserungsanspruch, sondern nur der Anspruch auf Preisminderung zu. Schleif- und Versiegelungsmängel eines Parkettbodens in einer Ordination von Augenfachärzten, die den Eindruck mangelnder Pflege des Bodens und mangelnder Hygiene erwecken, rechtfertigen jedoch auch einen (fast) die Herstellungskosten erreichenden Sanierungsaufwand.

