( § 1311 ABGB , § 54 ÄrzteG ) Das Vorliegen höherwertiger Interessen kann eine Durchbrechung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht rechtfertigen. Als höherwertige Interessen kommen nicht nur die in § 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG aufgezählten Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege und der Rechtspflege in Betracht. Daher kann die Übersendung des Befundes an den Amtsarzt zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer gerechtfertigt sein, wenn der Arzt die Fahruntauglichkeit seines Patienten aufgrund chronischen Alkoholmissbrauchs vermutet.

