( § 17 Abs 6 WEG 1975 ) Wenn ein Miteigentümer nach Ergehen eines gerichtlichen Auftrags die Durchsetzung der Verwalterpflichten durch Verhängung der (im Auftrag angedrohten) Geldstrafe beantragt, muss er - allenfalls über gerichtliche Anleitung - angeben, in welchen konkreten Punkten der Verwalter dem gerichtlichen Auftrag nicht entsprochen hat. Die wiederholte Verhängung einer Geldstrafe aufgrund eines Mangels, der im ersten Strafantrag nicht genannt wurde, kommt nicht in Betracht.

