( § 1 JN , § 344 ASVG ) Für Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit einem Einzelvertrag zwischen einem Arzt und einem Sozialversicherungsträger stehen, ist der Rechtsweg unzulässig; zuständig ist die paritätische Schiedskommission. Eine Streitigkeit über den Abzug eines Solidaritätsbeitrags von der Medikamentenabrechnung eines Vertragsarztes als Inhaber einer Hausapotheke steht jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag; der Rechtsweg ist daher zulässig.

