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Exszindierungsklage - maßgeblicher Zeitpunkt für die Qualifikation als „Dritter“

EXEKUTIONSRECHTZRInfo 2003/089 Heft 4 v. 6.3.2003

( § 37 EO , § 138 EO ) Nur wer weder als verpflichtete noch als betreibende Partei am Exekutionsverfahren beteiligt ist, kann eine „dritte Person“ iSd § 37 Abs 1 EO sein, die mit Exszindierungsklage Widerspruch erheben kann. Für die Beurteilung eines Exszindierungsklägers als „Dritter“ ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Exszindierungsverfahren maßgeblich.

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