( § 37 EO , § 138 EO ) Nur wer weder als verpflichtete noch als betreibende Partei am Exekutionsverfahren beteiligt ist, kann eine „dritte Person“ iSd § 37 Abs 1 EO sein, die mit Exszindierungsklage Widerspruch erheben kann. Für die Beurteilung eines Exszindierungsklägers als „Dritter“ ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Exszindierungsverfahren maßgeblich.

