( § 402 Abs 2 EO ) Wenn das Rekursgericht die ohne Anhörung des Verfügungsgegners erfolgte Zurückweisung eines Sicherungsantrags bestätigt, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
OGH 25.10.2002, 1 Ob 226/02w
Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung, mit der die ohne vorherige Anhörung des Verfügungsgegners beschlossene Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bestätigt wurde, nach § 78 und § 402 Abs 2 und 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Daran anknüpfend gelangte die Entscheidung OGH 09.10.1997, 2 Ob 269/97s = EFSlg 85.518 zum Ergebnis, Gleiches müsse auch dann gelten, wenn der Sicherungsantrag ohne Anhörung des Gegners aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Der erkennende Senat tritt dieser Ansicht bei, bietet doch der § 402 Abs 2 EO keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Anfechtbarkeit der Bestätigung eines ohne Anhörung des Verfügungsgegners zurückgewiesenen Sicherungsantrags anders zu beurteilen ist als die Bestätigung eines ohne Anhörung des Verfügungsgegners abgewiesenen Sicherungsantrags.

