( § 84 Abs 1 EO idF vor BGBl I 2000/59 ) Auch solche Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung, die Rekursgründe darstellen, können mit Widerspruch geltend gemacht werden. Im Fall der Anwendbarkeit des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ( BGBl 1961/200 ) können sowohl fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen als auch Versagungsgründe nach Art V BGBl 1961/200 mit Widerspruch geltend gemacht werden. Das Fehlen der gemäß Art IV BGBl 1961/200 erforderlichen Beglaubigungen der vorgelegten Ur- oder Abschrift des Schiedsspruchs kann jederzeit ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot vorgebracht werden.

