(Art 21 EuGVÜ, Art 22 EuGVÜ) Der Einwand des Beklagten, einen Teil der eingeklagten Forderung durch Aufrechnung mit einem Teil einer Gegenforderung getilgt zu haben - wobei der ungetilgte Teil dieser Gegenforderung Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen denselben Parteien aufgrund einer in einem anderen Vertragsstaat des EuGVÜ bereits früher eingebrachten Klage ist -, ist von dem Begriff „derselbe Anspruch“ iSd Art 21 EuGVÜ (Aussetzung wegen Rechtshängigkeit) nicht umfasst. Für die Feststellung, ob Klagen „denselben Anspruch“ betreffen, ist allein auf das Vorbringen des Klägers abzustellen; folglich darf ein vom Beklagten erhobener Aufrechnungseinwand nicht berücksichtigt werden.

