( § 27a JN , § 77 Abs 2 JN ) Für eigentliche Erbteilungsklagen (d.h. für Erbteilungsklagen, deren Rechtsgrund im Erbrecht liegt) ist jenes Gericht zuständig, vor dem das Abhandlungsverfahren anhängig ist bzw war. Wenn die Streitteile mit Erbübereinkommen vereinbart haben, dass zwar ein in den Nachlass fallender Liegenschaftsanteil dem Beklagten allein zufallen soll, dieser den Anteil jedoch veräußern und den Veräußerungserlös auf beide Streitteile aufteilen soll, ist die Klage auf Zahlung des anteiligen Veräußerungserlöses als eigentliche Erbteilungsklage anzusehen. Die internationale Zuständigkeit für eine eigentliche Erbteilungsklage ist gegeben, wenn für diese eine örtliche Zuständigkeit im Inland besteht.

