( § 27a JN , § 93 Abs 1 JN ) Gemäß § 27a JN ist die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts gegeben, wenn eine örtliche Zuständigkeit im Inland vorliegt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 Abs 1 JN wird die internationale Zuständigkeit daher auch gegenüber Beklagten begründet, die ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht in Österreich haben. Die Prüfung der Voraussetzungen des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft erfolgt auch dann aufgrund der zuständigkeitsbegründenden Angaben in der Klage, wenn es um die internationale Zuständigkeit geht.

