( § 140 ABGB , § 12a FLAG ) Auch der Geldunterhaltsanspruch eines Kindes, der durch die „Luxusgrenze“ (2,5-facher Regelbedarf) beschränkt ist, ist um jenen Teil der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags zu vermindern, der die steuerliche Entlastung des getrennt lebenden Unterhaltspflichtigen bezweckt. Die steuerliche Entlastung kann nicht durch eine Anhebung der „Luxusgrenze“ unterlaufen werden.

