( § 1061 ABGB ) Auch wenn dem Käufer die Kontaminierung des Erdreichs der Kaufliegenschaft bekannt ist und er sich im Kaufvertrag verpflichtet, die damit zusammenhängenden Kosten und Pflichten allein zu tragen, gehört es zu den vertraglichen Nebenpflichten des Verkäufers, den Käufer über eine von der Wasserrechtsbehörde erteilte Auflage (Grabungsverbot) zu informieren, wenn nicht sogar ihm sämtliche darüber vorhandenen Dokumente zu übergeben.

