( § 16 Abs 8 MRG ) Beantragt der Mieter innerhalb der Präklusivfrist von drei Jahren nach Abschluss der Mietzinsvereinbarung einerseits die Feststellung der Überschreitung des zulässigen Hauptmietzinses in einer bestimmten Zinsperiode und andererseits die Feststellung der teilweisen Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung an sich, so wird durch diesen Antrag die Präklusivfrist nach § 16 Abs 8 MRG auch hinsichtlich aller anderen Zinsperioden unterbrochen. Diese Unterbrechungswirkung wird jedoch rückwirkend beseitigt, wenn das Gericht lediglich (positiv) über den Antrag hinsichtlich der bestimmten Zinsperiode abspricht (nicht aber auch die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung an sich feststellt) und der Mieter diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen lässt.

