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Entfall der Pflicht zur Rückzahlung von „alten“ Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen

MIET- UND WOHNRECHTZRInfo 2003/082 Heft 4 v. 6.3.2003

(Art II Abschnitt II Z 4 3. WÄG) Die Verpflichtung des Vermieters zur Rückzahlung von vor dem In-Kraft-Treten des 3. WÄG eingehobenen, zu diesem Zeitpunkt nicht verbrauchten („alten“) Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen entfällt, wenn der Vermieter entsprechend seiner Verpflichtungserklärung Erhaltungs- und/oder Verbesserungsarbeiten mit einem Kostenaufwand durchgeführt hat, der mindestens der Summe dieser Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge entspricht. Dass dem Vermieter im Nachhinein ein Teil der Kosten von der Hausversicherung ersetzt wurde, schadet nicht.

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