(Art II Abschnitt II Z 4 3. WÄG) Die Verpflichtung des Vermieters zur Rückzahlung von vor dem In-Kraft-Treten des 3. WÄG eingehobenen, zu diesem Zeitpunkt nicht verbrauchten („alten“) Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen entfällt, wenn der Vermieter entsprechend seiner Verpflichtungserklärung Erhaltungs- und/oder Verbesserungsarbeiten mit einem Kostenaufwand durchgeführt hat, der mindestens der Summe dieser Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge entspricht. Dass dem Vermieter im Nachhinein ein Teil der Kosten von der Hausversicherung ersetzt wurde, schadet nicht.

