( § 1295 Abs 1 ABGB ) In den Schutzbereich eines Vertrags sind reine Vermögensschäden Dritter nur dann einbezogen, wenn die Hauptleistung gerade dem Dritten zukommen soll oder sie erkennbar auch die Vermögensinteressen des Dritten verfolgt und seine Entschlüsse beeinflusst werden.

