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Verjährung eines Schmerzengeldanspruchs gegen den Ehegatten

SCHADENERSATZZRInfo 2003/084 Heft 4 v. 6.3.2003

( § 1495 ABGB ) Alle Ansprüche zwischen Ehegatten (ausgenommen Ansprüche auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten) können während aufrechter Ehe nicht verjähren. Beginn und Lauf der Verjährung sind bis zur Scheidung der Ehe ausgeschlossen (Fortlaufshemmung).

OGH 03.12.2002, 5 Ob 265/02k

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