( § 577 ZPO , § 599 ZPO , § 4 VerG 1951 ) Auf ein in den Statuten eines Vereins vorgesehenes Vereinsschiedsgericht sind die Vorschriften der ZPO über das schiedsrichterliche Verfahren nur dann anwendbar, wenn die Zuständigkeit des Vereinsschiedsgerichts in einer schriftlichen Schiedsvereinbarung iSd § 577 ZPO vorgesehen wurde. Die Beitrittserklärung zu einem Verein allein ist regelmäßig nicht als Schiedsvereinbarung anzusehen.

