( § 867 ABGB , § 1396 ABGB , Art 8 Nr 11 EVHGB, Art XIII § 2 Abs 2 Konkordat 1933/34 ) Jedes Rechtsgeschäft, das ein kirchliches Organ für eine kirchliche juristische Person abschließt und das diese vermögensmäßig schlechter stellt oder stellen könnte, bedarf der Zustimmung der nach innerkirchlichem Recht zuständigen Kirchenbehörden. Fehlt diese Zustimmung, ist das Rechtsgeschäft nichtig.

