( § 34 RAO , § 174 AußStrG ) Hat der nach dem Tod eines Rechtsanwalts zum mittlerweiligen Stellvertreter bestellte Rechtsanwalt ein Anderkonto zur Kanzleiabwicklung eröffnet, so darf die kontoführende Bank Verfügungen dieses Rechtsanwalts über das Konto nicht mehr entsprechen, sobald sie von dessen Enthebung und der Bestellung eines anderen mittlerweiligen Stellvertreters Kenntnis erlangt. Verfügungen des neuen mittlerweiligen Stellvertreters darf sie erst dann entsprechen, wenn dieser seine Bestellung nachgewiesen hat. Mit der Durchführung gegenteiliger Verfügungen wird die Bank nicht von ihrer Schuld befreit.

