( § 879 Abs 3 ABGB ) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aufgrund welcher der Eigentümer eines Rennpferds gegenüber dem Veranstalter von Pferderennen für alle von dem Pferd verursachten Schäden haftet, ist - jedenfalls soweit sie sich auf während des Rennens verursachte Schäden bezieht und eine Mithaftung des Veranstalters aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht in Betracht kommt - nicht gröblich benachteiligend und sittenwidrig.

