( § 140 ABGB , § 1 AußStrG ) Wurde die Erhöhung des Unterhaltsanspruchs eines noch minderjährigen Kindes im Außerstreitverfahren beantragt, so hat das Außerstreitgericht auch dann über diesen Antrag zu entscheiden, wenn das Kind während des Verfahrens volljährig geworden ist; dies gilt auch für eine nach Eintritt der Volljährigkeit erfolgte Ausdehnung des Erhöhungsantrags.

