( § 215a ABGB ) § 215a ABGB über die örtliche Zuständigkeit der Jugendwohlfahrtsträger statuiert keine ausschließliche Zuständigkeitsordnung; wenn dies zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen des minderjährigen Kindes erforderlich ist, kann auch ein Jugendwohlfahrtsträger eines Bundeslandes, in dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschaltet werden.
OGH 18.12.2002, 7 Ob 5/02i

