( § 7 Abs 1 Z 1 UVG , § 19 UVG , § 20 UVG ) Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen bestehen im Allgemeinen begründete Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG gegen das Weiterbestehen der Unterhaltspflicht in Höhe des bestehenden Unterhaltstitels. Ist der Unterhaltspflichtige nach Konkurseröffnung weiterhin im eigenen Unternehmen tätig und erhält er vom Masseverwalter nur das Existenzminimum ausgezahlt, dürfen Unterhaltsvorschüsse nur nach Maßgabe dieses Einkommens bewilligt werden; zur Bemessung der Höhe der Unterhaltsvorschüsse ist in diesem Fall die Differenz zwischen dem Existenzminimum und dem Unterhaltsexistenzminimum heranzuziehen.

