( § 382b Abs 3 EO ) Eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in der Familie nach § 382b EO setzt voraus, dass der Antragsteller mit dem Antragsgegner in häuslicher Gemeinschaft lebt oder innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung gelebt hat. Eine weitgehende Beendigung der Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hebt die häusliche Gemeinschaft auf. Dass der Antragsgegner die Ehewohnung und ihre Umgebung häufig aufsucht, reicht allein nicht aus, um von einer fortdauernden häuslichen Gemeinschaft ausgehen zu können.

