( § 87 Abs 1 GBG , § 88 Abs 2 GBG ) Die Bewilligung einer Grundbucheintragung darf nur aufgrund von Urkunden erfolgen, die dem Gericht im Original vorliegen. Werden Urkunden nur als Abschrift vorgelegt, ist in der Regel ein Verbesserungsauftrag unter Setzung einer Frist zur Vorlage der Originale zu erteilen. Das Eintragungsgesuch kann jedoch sofort abgewiesen werden, wenn es auch im Fall der Vorlage der Originalurkunden nicht bewilligt werden könnte (hier: Fehlen der Aufsandungserklärung).

