( § 140 ABGB ) Ein Einkommen des unterhaltsberechtigten Kindes aus einem kurzfristigen Ferialpraktikum ist bei der Unterhaltsbemessung nicht als Eigeneinkommen zu berücksichtigen.
OGH 26.11.2002, 1 Ob 177/02i
Sachverhalt: Das unterhaltsberechtigte Kind arbeitete im August 2001 im Rahmen eines Ferialpraktikums und bezog ein Nettoeinkommen von ca. € 1.000,-. Im vorliegenden Verfahren beantragte der Vater u.a., ihn aufgrund dieses Eigeneinkommens von seiner Unterhaltspflicht für den genannten Monat zu entheben.

