( § 140 ABGB , § 12a FLAG ) Die Anrechnung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags auf den Unterhaltsbeitrag (zur steuerlichen Entlastung des nicht im Haushalt des Kindes lebenden Geldunterhaltspflichtigen) kann unterbleiben, wenn der Kürzungsbetrag lediglich geringfügig wäre (hier: € 1,82 monatlich), weil Unterhalt zu bemessen und nicht penibel genau zu berechnen ist.
OGH 26.11.2002, 1 Ob 97/02z

