( § 69 Abs 2 EheG , § 94 Abs 3 ABGB ) Der gegen seinen Willen nach den §§ 55 und 61 Abs 3 EheG geschiedene Ehegatte, dessen Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB nach der Scheidung weiter besteht, kann jedenfalls insoweit wirksam auf seinen Unterhaltsanspruch verzichten, als sein notwendiger Unterhalt aus eigenem Einkommen gedeckt ist.
OGH 23.10.2002, 3 Ob 74/02g

