( § 24 Abs 1 WEG 1975 ) Die Überwälzung des Risikos von Baumängeln auf den Erwerber eines bereits fertig gestellten Wohnungseigentumsobjekts ist gemäß § 24 Abs 1 WEG 1975 rechtsunwirksam.
OGH 03.12.2002, 5 Ob 231/02k
Sachverhalt: Die Klägerinnen verkauften einen Anteil an einem Wohnhaus samt Wohnungseigentum am Dachgeschoß an die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Diese errichtete im Dachgeschoß Wohnungen. Im Kaufvertrag war vereinbart, dass die Rechtsvorgängerin für sämtliche Schäden am Gebäude aufgrund des Dachbodenausbaus haftet. Nach Errichtung der Wohnungen verkaufte die Rechtsvorgängerin diese an die Beklagten weiter. Die Beklagten übernahmen im Kaufvertrag die Pflichten ihrer Rechtsvorgängerin gegenüber den Klägerinnen. Die Klägerinnen sind noch Mehrheitseigentümerinnen des Hauses.

