( § 1 WEG 1975 , § 19 Abs 2 WEG 1975 , § 914 ABGB ) Für den Inhalt einer Vereinbarung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels ist ausschließlich der einer objektiven Auslegung zugängliche Wortlaut maßgeblich; der Wille der Vertragsparteien kann bei der Auslegung nicht berücksichtigt werden.

