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Schutzzweck des Rechtsfahrgebots

SCHADENERSATZZRInfo 2003/064 Heft 3 v. 20.2.2003

( § 1304 ABGB , § 1311 ABGB , § 7 Abs 1 StVO , § 76 Abs 1 StVO ) Das Rechtsfahrgebot soll alle möglichen Risiken des Straßenverkehrs abwehren, die im Falle des Zuwiderhandelns auftreten können. Daher kommt eine Haftung wegen Verletzung dieses Schutzgesetzes auch dann in Betracht, wenn ein Verkehrsteilnehmer einen Unfall nur deshalb nicht vermeiden konnte, weil seine Sicht auf den Fahrbahnrand durch seine Fahrlinie nahe der Fahrbahnmitte eingeschränkt war.

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