( § 1311 ABGB , § 60 Abs 3 StVO ) Die Pflicht zur Beleuchtung eines auf der Fahrbahn abgestellten Fahrzeugs entfällt nicht schon dann, wenn das Fahrzeug aufgrund des Abblendlichts des herannahenden Fahrzeugs aus einer Entfernung von mindestens 50 m leicht und ohne Mühe erkannt werden kann. Nur wenn auch ein ohne Licht fahrender Verkehrsteilnehmer das abgestellte Fahrzeug aufgrund der sonstigen (natürlichen oder künstlichen) Beleuchtung aus dieser Entfernung erkennen kann, besteht keine Beleuchtungspflicht.

