( § 1304 ABGB , § 7 Abs 1 EKHG , Art III Abs 1 3. KFG-Nov) Das Mitverschulden, das Art III Abs 1 3. KFG-Nov als Sanktion für die Verletzung der Gurtenanlegepflicht vorsieht, führt nur zu einer Kürzung des Schmerzengeldanspruchs, nicht jedoch anderer Ansprüche wegen Körperverletzung oder Tötung, und ist in der Regel mit einem Viertel zu bewerten. Bezieht sich ein Feststellungsurteil über die Haftung für künftige Schäden auch auf Schmerzengeldansprüche (hier: Teilbemessung des Schmerzengelds), muss die Haftung hinsichtlich dieser Ansprüche durch die Mitverschuldensquote begrenzt werden.

