( § 2 Abs 3 MRG ) Die Anerkennung eines Untermieters als Hauptmieter nach § 2 Abs 3 MRG (Scheinuntermiete) kommt nur dann in Betracht, wenn der Untermietvertrag ausschließlich als Umgehungskonstruktion zu werten ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Untervermieter nur einen Teil seines Bestandobjekts untervermietet hat und den anderen Teil für eigene Geschäftszwecke nutzt oder wenn er das Bestandobjekt in absehbarer Zeit (hier: fünf Jahre) selbst benötigen wird.

