( § 934 ABGB ) Die Aufhebung eines Vertrags wegen Verkürzung über die Hälfte kann auch dann begehrt werden, wenn die erworbene Sache im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund eines Mangels, der auch Gewährleistungsansprüche begründen könnte, weniger als die Hälfte der Gegenleistung wert ist. Die Rückabwicklung des Vertrags erfolgt nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen; der zur Vertragsaufhebung Berechtigte wird regelmäßig erst mit Kenntnis des Aufhebungsgrunds zum unredlichen Besitzer.

