( § 178 AußStrG ) Einem Noterben, dem mit Pflichtteilsübereinkommen ein Liegenschaftsanteil zur Abgeltung seines Pflichtteils übertragen wird, ist auf Antrag eine Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG auszustellen.
OGH 23.10.2002, 3 Ob 205/02x
( § 178 AußStrG ) Einem Noterben, dem mit Pflichtteilsübereinkommen ein Liegenschaftsanteil zur Abgeltung seines Pflichtteils übertragen wird, ist auf Antrag eine Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG auszustellen.
OGH 23.10.2002, 3 Ob 205/02x
