( § 19 ZPO , § 416 Abs 1 ZPO , § 464 Abs 2 ZPO ) Auch dem nicht streitgenössischen Nebenintervenienten sind Ausfertigungen der in dem Verfahren, dem er beigetreten ist, ergangenen Entscheidungen wie der Hauptpartei zuzustellen. Die ihm offen stehende Rechtsmittelfrist beginnt mit dem Zeitpunkt dieser Zustellung. (Rechtssatz des verstärkten Senats)
OGH 13.12.2002, 1 Ob 145/02h (verstärkter Senat)

