( § 448a ZPO idF vor BGBl I 2002/76 , § 477 ZPO ) Ein Berufungsgericht verfügt nicht über die Zuständigkeit, eine Mutwillensstrafe nach § 448a ZPO idF vor BGBl I 2002/76 (Erschleichung eines Zahlungsbefehls) zu verhängen. Ein dennoch ergangener Beschluss über die Verhängung einer Mutwillensstrafe ist infolge unheilbarer funktioneller Unzuständigkeit nichtig. Ob dies auch für die Rechtslage nach In-Kraft-Treten der Zivilverfahrens-Novelle 2002 ( BGBl I 2002/76 ) gilt, bleibt offen.

