( § 23 Abs 1 WEG 1975 , § 25 Abs 3 WEG 1975 ) Eine Streitanmerkung nach (oder analog zu) § 25 Abs 3 WEG 1975 (Anmerkung der Klage eines Wohnungseigentumsbewerbers auf Einverleibung seines Eigentumsrechts) setzt voraus, dass der Kläger Wohnungseigentumsbewerber ist, d.h. ihm die Einräumung von Wohnungseigentum an einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt schriftlich zugesagt worden ist.

