( § 17 Abs 1 WEG 1975 ) Solange kein gegenteiliger Beschluss der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft vorliegt, sind die vom Verwalter vorgeschriebenen Akontozahlungen für die Mit- und Wohnungseigentümer bindend. Die Fälligkeit der Akontozahlungen wird durch die Einwendung, der Verwalter habe bei ihrer Festlegung rechtswidrige Bewirtschaftungskosten berücksichtigt (hier: Vorwurf eines vertragswidrigen Verwaltungshonorars), nicht berührt.

