( § 14 Abs 3 WEG 1975 , § 19 Abs 2 WEG 1975 ) Die Verschiebung der Erhaltungspflicht für allgemeine Teile des Hauses auf die einzelnen Miteigentümer fällt nicht unter die durch Mehrheitsbeschluss zu regelnden (außerordentlichen) Verwaltungsmaßnahmen iSd § 14 Abs 3 WEG 1975 , sondern ist als eine - nur im Fall der Einstimmigkeit wirksame - Vereinbarung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels für Aufwendungen iSd § 19 Abs 2 WEG 1975 anzusehen.

