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Verschiebung der Erhaltungspflicht für Wohnungsfenster und Balkontüren auf die Wohnungseigentümer

MIET- UND WOHNRECHTZRInfo 2003/035 Heft 2 v. 6.2.2003

( § 14 Abs 3 WEG 1975 , § 19 Abs 2 WEG 1975 ) Die Verschiebung der Erhaltungspflicht für allgemeine Teile des Hauses auf die einzelnen Miteigentümer fällt nicht unter die durch Mehrheitsbeschluss zu regelnden (außerordentlichen) Verwaltungsmaßnahmen iSd § 14 Abs 3 WEG 1975 , sondern ist als eine - nur im Fall der Einstimmigkeit wirksame - Vereinbarung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels für Aufwendungen iSd § 19 Abs 2 WEG 1975 anzusehen.

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