( § 37 Abs 1 Z 1 MRG , § 39 MRG ) Einem Verfahren über die Anerkennung als Hauptmieter ist der formelle Hauptmieter (Untervermieter) als Partei zuzuziehen. Auch wenn der formelle Hauptmieter nicht an dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle beteiligt war, kann und muss er dem später vor Gericht gezogenen Verfahren beigezogen werden.
OGH 01.10.2002, 5 Ob 196/02p

