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Haftung eines Notars aufgrund der Verbücherung einer Fremdwährungshypothek

SCHADENERSATZZRInfo 2003/038 Heft 2 v. 6.2.2003

( § 1012 ABGB , § 1299 ABGB ) Wenn ein Notar einen Vertrag oder Notariatsakt errichtet, ist er verpflichtet, den Vertragsparteien eine vollständige Rechtsbelehrung zu erteilen und sie auch über die wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsakts aufzuklären.

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