( § 140 ABGB , § 35 EO ) Das Erlöschen oder die Verminderung eines im Außerstreitverfahren festgesetzten Unterhaltsanspruchs kann im Exekutionsverfahren mit Oppositionsklage geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige bereits im außerstreitigen Verfahren einen Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gestellt hat.

