( § 944 ABGB , § 956 ABGB , § 31 Abs 3 BWG ) Da eine Schenkung auf den Todesfall ihre eigentliche Wirkung erst mit dem Tod des Geschenkgebers entfaltet, erfolgt der Eigentumserwerb an der geschenkten Sache „von Todes wegen“. Daher kann der Geschenknehmer über ein Sparbuch, das ihm der Geschenkgeber auf den Todesfall geschenkt hat, nach dessen Tod ohne Angabe des Losungsworts verfügen.

