( § 1118 ABGB ) Ein nicht dem MRG unterliegender Bestandvertrag kann vom Bestandgeber trotz Vereinbarung eines Kündigungsverzichts aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn die Fortsetzung des Bestandverhältnisses unzumutbar geworden ist. Der wichtige Grund, aus dem die Fortsetzung des Bestandvertrags unzumutbar wurde, muss nicht notwendigerweise in der Person des Bestandnehmers liegen.
OGH 27.11.2002, 3 Ob 274/02v

