( § 1152 ABGB ) § 1152 ABGB wird analog auf ärztliche Behandlungsverträge angewendet; daher gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen, wenn im Behandlungsvertrag kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart ist. Hinsichtlich der Kosten des Behandlungsvertrags treffen den Arzt keine besonderen Aufklärungs- oder Warnpflichten.
OGH 19.11.2002, 4 Ob 249/02z

