( § 42 Abs 1 Z 5 EO , § 1068 ABGB ) Die Exekution auf Räumung einer Liegenschaft kann auf Antrag analog § 42 Abs 1 Z 5 EO aufgeschoben werden, wenn der Verpflichtete in einem Parallelverfahren die Einverleibung seines Eigentumsrechts ob dieser Liegenschaft nach Ausübung eines Wiederkaufrechts begehrt.
OGH 27.11.2002, 3 Ob 131/02i

