( § 144 EO ) Werden im Zwangsversteigerungsverfahren nach Bekanntgabe des Schätzwerts Einwendungen erhoben, so hat das Gericht entweder von Amts wegen die Ergänzung, Richtigstellung oder Verbesserung des Schätzungsgutachtens zu veranlassen oder die Einwendungen - sofern es sie für unzulässig oder nicht berechtigt hält - unberücksichtigt zu lassen. Eine Beschlussfassung über eine Einwendung ist in keinem Fall vorgesehen.
OGH 23.10.2002, 3 Ob 214/02w

